Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hoesch Spundwand und Projekte GmbH.
Stand: März 2020
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB und für alle Produkte sowie sonstigen Lieferungen und Leistungen der Hoesch Spundwand und Projekte GmbH (nachfolgend „HSP“). Vorrangig gelten jedoch die besonderen Bestellbedingungen, wie sie im Bestellschreiben aufgeführt sind.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers, auch wenn sie in einer Auftragsbestätigung enthalten sind, gilt nicht als Zustimmung.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Solche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen sind. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf ein solches.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
§ 3 Geheimhaltung; Überlassene Unterlagen
1. Alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Berechnungen, Abbildungen, Zeichnungen, Prospekten, Katalogen, Formen, Mustern und sonstigen vergleichbaren Unterlagen etc., bleiben, soweit nicht anders vereinbart, unser Eigentum; Urheberrechte bleiben in jedem Fall bestehen. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer vorher unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Die von uns überlassenen Unterlagen sind auf unser Verlangen hin unverzüglich vom Käufer zu vernichten oder an uns zurückzugeben, sobald alle Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag erfüllt sind oder erkennbar wird, dass kein Vertrag zustande kommt (Angebotsstadium). Eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien werden von sämtlichen Datenträgern gelöscht bzw. bei Verkörperung vernichtet.
2. Der Käufer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen technischen oder kaufmännischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen ohne vorher unser schriftliches Einverständnis einzuholen. Der Käufer verpflichtet seine Unterlieferanten entsprechend.
3. Soweit einzelvertraglich vereinbart ist, dass der Käufer uns Unterlagen, Arbeitsanweisungen, Zeichnungen oder andere Informationen (nachfolgend die „Dokumente“) sowie Beistellungen zur Verfügung stellt, wird er dies für uns kostenfrei sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig und frei von Rechten Dritter tun. Verletzt der Käufer diese Pflichten ganz oder teilweise, haftet für sämtliche sich aus der Verletzung ergebenden Schäden allein bzw. ist verpflichtet, uns, bei Inanspruchnahme durch Dritte, vollumfänglich freizustellen. Der Käufer trägt damit das alleinige Risiko für die Richtigkeit, Eignung, Übereinstimmung mit vertraglichen Anforderungen etc. für die von ihm zur Verfügung gestellten Dokumente und Beistellungen.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise EXW (INCOTERMS 2020) zuzüglich eventuell anfallender Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe, ausschließlich Verladung, Verpackung, Fracht, Versicherung oder sonstigen Nebenleistungen. Preisangaben in Katalogen, Prospekten oder Preislisten dienen lediglich der Information und geben allenfalls den Stand der Ausgabe wieder. Wir teilen dem Käufer die jeweils maßgeblichen aktuellen Preise und Konditionen auf Anfrage mit.
2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen, und zwar in der Weise, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Zahlungen müssen in bargeldlos per Überweisung erfolgen. Bei Verzug werden Zinsen sowie eine Pauschale jeweils in gesetzlicher Höhe (z.Zt. 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a bzw. 40,00 €) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gerät der Käufer mit erheblichen Zahlungen in Verzug oder bestehen aus sonstigen Gründen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, sind wir berechtigt, für die noch ausstehenden Zahlungen angemessene Sicherheit, z.B. in Form einer Bankgarantie, zu verlangen. Stellt der Käufer die Sicherheit innerhalb einer ihm dafür gesetzten angemessenen Frist nicht, sind wir nach entsprechender Ankündigung berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen einzustellen und/oder den Vertrag zu kündigen.
3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung bzw. das von uns benannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4. Preisänderungen wegen wesentlich veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die noch nicht erfolgt sind, bleiben vorbehalten. Lieferverzögerungen, die nicht von uns verschuldet sind, berechtigen ebenso zur Anpassung der Preise und Lieferzeiten wie geänderte oder zusätzliche Lieferungen und Leistungen.
5. Der Käufer ist nur zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
1. Alle angegebenen Liefertermine und -fristen
beziehen sich auf den Versand der Ware am Werk und sind annähernd. Der
Beginn der Lieferfristen und die Einhaltung der Liefertermine setzen die
abschließende Einigung über alle Einzelheiten der Beauftragung an uns
sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Käufers, insbesondere den rechtzeitigen und vertragsgemäßen Eingang
sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung
der Pläne, die rechtzeitige und vertragsgemäße Zurverfügungstellung von
Beistellungen durch den Besteller(soweit vereinbart), die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des
Bestellers voraus. Bei Nicht-, nicht rechtzeitiger, unvollständiger oder
mangelhafter Erfüllung dieser Voraussetzungen, verlängern sich die
Lieferfristen angemessen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
2.
Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir nicht verschuldet
haben, insbesondere wenn die Ware nicht rechtzeitig abgeholt wird oder
versendet werden kann, gelten Liefertermin und -fristen mit Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten und die Frist von §4 Ziffer 2.
beginnt entsprechend zu laufen. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers
verzögert, so werden ihm die Kosten der Lagerung sowie ab
Versandbereitschaft mind. 1/3 des Lieferwertes in Rechnung gestellt. Die
Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs gehen mit
Versandbereitschaft auf den Käufer über.
3. Verzögert sich die
Lieferung aus Gründen, die wir verschuldet haben, kann der Käufer, wenn
und soweit er durch die Nichteinhaltung des Liefertermins einen Schaden
erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug
in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 %
des Lieferwertes desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen des
Verzugs nicht genutzt werden kann. Eine darüberhinausgehende Haftung
für Verzug ist, ausgeschlossen. Darüber hinaus sind
Schadensersatzansprüche wegen Verzug, außer im Fall von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche wegen
vergeblicher Aufwendungen und Schadenersatzansprüche statt der Leistung.
Verzögert
sich die Lieferung aufgrund außerbetrieblicher unabwendbarer
Ereignisse, etwas aus Gründen höherer Gewalt (Force Majeure wie
Witterungseinflüsse, Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien und damit
einhergehender Tätigkeits-, Liefer- und/oder Reisebeschränkungen,
Kriege, Bürgerkriege, Streik und Aussperrung), nicht verschuldete
Betriebsstörungen/-unterbrechungen, wie Rohstoff- oder Energiemangel,
Maschinen- oder Walzenbruch, verschieben sich die Liefertermine und
-fristen angemessen zzgl. eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der
Arbeiten; führt dies zu einer Erhöhung von Material- und/oder
Lohnkosten, werden die Preise entsprechend angepasst. Dauert die
Verzögerung mehr als 6 Kalendermonate, werden die Vertragsparteien sich
über die weitere Vorgehensweise einvernehmlich verständigen. Finden die
Parteien dabei keine einvernehmliche Lösung, kann jede Partei den
Vertrag mit angemessener Frist von 6 Wochen schriftlich kündigen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen
Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen,
auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind
unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
2. Der Käufer ist
verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene
Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer wird uns von eventuellen
Kosten, die uns bei oder im Rahmen der Abwehr solcher Ansprüche Dritter
entstehen, freistellen, es sei denn, der Eingriff wurde allein durch uns
verschuldet.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr (also nur, wenn er Händler
ist) und solange er sich nicht in Zahlungsverzug uns gegenüber befindet,
berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns
in Höhe unserer offenen Forderungen aus allen Lieferungen und
Leistungen an ihn (einschließlich Nebenkosten und Mehrwertsteuer) ab.
Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung
der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch
die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer
erfolgen stets Namens und im Auftrag für uns, ohne uns zu verpflichten.
In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der
Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers
als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen
gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die
ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen
(einschließlich Zinsen, Kosten, z.B. der Rechtsverfolgung u.a.) um mehr
als 20 % übersteigt.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
1.
Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten frist- und
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei offensichtlichen Mängeln können wir
eine Mängelanzeige nur berücksichtigen, wenn sie unverzüglich,
spätestens binnen 2 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns
eingeht, bei verdeckten Mängeln nur, wenn sie spätestens binnen 7 Tagen
nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingeht.
2.
Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung sind zulässig,
wenn sie dem Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar
sind. Das ist insbesondere bei handelsüblichen oder technisch nicht
vermeidbaren Abweichungen im Hinblick auf Qualität,
Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Gewicht, Maß- und Stückzahl der Fall.
3.
Sofern und soweit eine Abnahme erforderlich ist und/oder ausdrücklich
vereinbart wurde, erfolgt diese spätestens mit Lieferung der Ware wie in
§4 Ziffer 1 festgelegt.
4. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten
nach erfolgter Lieferung der Ware gemäß §4 Ziffer 1, es sei denn, es
handelt sich um gebrauchte Waren, für die jegliche Gewährleistung
ausgeschlossen ist. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das
Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §
445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel)
längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger
Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
5. Sollte
trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so
werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach
unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung
unberührt.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer –
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche –die Vergütung mindern. Dar
Recht des Käufers zum Rücktritt ist in jedem Fall ausgeschlossen.
7.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden
ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch. Unsere Haftung für solche Aufwendungen ist in jedem Fall
beschränkt auf eine Gesamtsumme von max. 100% des Lieferwertes.
9.
Wir übernehmen keine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck
oder eine bestimmte Eignung der Lieferungen. Das Einsatz- und
Verwendungsrisiko liegt allein beim Käufer.
§ 8 Haftung
Für von uns
zu vertretende Personenschäden und für vorsätzliche und grob
fahrlässige Schädigungshandlungen haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Bei einem von uns fahrlässig verursachten Sachschaden
haften wir für die Wiederherstellung der Sache maximal bis zu 15% des
Lieferwertes oder, wenn und soweit eine unserer Versicherungen für den
Sachschaden eintritt, in der Höhe, in der diese Versicherung eine
Ersatzleistung bezahlt.
Darüber hinaus sind Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, insbesondere wegen
Vertragspflichtverletzung und unerlaubter Handlung ebenso ausgeschlossen
wie Ansprüche auf Ersatz indirekter und Folgeschäden, wie
Produktionsausfall, Vermögensschäden, Finanzierungsschaden, Ansprüche
Dritter (wie Kunden oder Lieferanten) oder entgangenen Gewinn.
Soweit
in dem Vertrag pauschalierter Schadensersatz oder Vertragsstrafen
vereinbart sind, sind die Ansprüche des Käufers wegen der geregelten
Vertragspflichtverletzung damit abschließend geregelt und abgegolten.
Darüberhinausgehende Ansprüche des Käufers wegen der geregelten
Vertragspflichtverletzung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden
Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit zwingend aufgrund gesetzlicher
Vorschriften gehaftet wird, sowie im Fall des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 9 Sonstiges
1.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist
bei Vereinbarung Lieferung ab Werk das Lieferwerk, für alle anderen
Leistungen Dillingen/Saar.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dillingen/Saar, sofern sich aus
der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
4. Alle Vereinbarungen,
die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
5. Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder
eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw.
diese Lücke ausfüllt.